Legasthenie: Gesetzliche Lage in Österreich

Es war ganz am Beginn meiner Tätigkeit als Legasthenietrainerin, als ich mich mit folgender Frage an unseren Dachverband wandte: „Wie sieht denn die gesetzliche Lage in Österreich aus: Hat ein Kind mit Legasthenie so etwas wie einen Notenschutz?“

In diesem Artikel erzähle ich, welche Antwort ich damals bekommen habe, und welche Gesetze und Bestimmungen die schulische Situation von Schülerinnen und Schülern mit Legasthenie in Österreich betreffen.

Kein „Muss“, aber ein „Kann“

„Grundsätzlich hat der Lehrer bzw. die Schule vom Gesetz her die Möglichkeit, die Legasthenie anzuerkennen und den Schüler wohlwollender zu beurteilen. Einen gesetzlichen Zwang dazu gibt es jedoch nicht.“

Aus der Antwort-E-Mail des EÖDL

Das war der genaue Wortlaut des E-Mails, das ich damals von einer kompetenten Mitarbeiterin des EÖDL als Antwort auf meine Frage bekommen habe, wie legasthene Schülerinnen und Schüler denn vor dem österreichischen Gesetz geschützt sind. Neben der Antwort waren noch etliche Links zu Artikeln von Behörden und diverse Handreichungen angehängt, die sich allesamt auf einen Gesetzestext stützen: § 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBV).

So „schützt“ die LBV SchülerInnen mit Legasthenie

Bei besagter Leistungsbeurteilungsverordnung (LBV) handelt es sich um jenes Gesetz, das die Beurteilung von Schularbeiten in allen österreichischen Bundesländern regelt. Dort steht in Abs. 1:

(1) Für die Beurteilung von Schularbeiten sind folgende fachliche Aspekte maßgebend:
1. in der Unterrichtssprache
a) Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung Beobachtungsfähigkeit, Gedankenrichtigkeit, Sachlichkeit, Themenbehandlung, Aufbau, Ordnung und Phantasie zu berücksichtigen sind,
b) Ausdruck,
c) Sprachrichtigkeit,
d) Schreibrichtigkeit;

§ 16 (1) LBV (Leistungsbeurteilungsverordnung)

Es gibt also vier Aspekte, nach denen eine Schularbeit beurteilt wird, wobei die Schreibrichtigkeit als allerletzter Punkt angeführt ist. Das bedeutet: Der/die Lehrer/in hat die Möglichkeit, unzureichende Leistungen in der Schreibrichtigkeit durch gute Leistungen in Inhalt, Ausdruck und Sprachrichtigkeit ausgleichen zu lassen. Damit kann eine Schularbeit, die inhaltlich, sprachlich richtig sowie im Ausdruck gut ist, aber viele Rechtschreibfehler enthält, trotzdem positiv beurteilt werden.

§ 16 (1) der Leistungsbeurteilungsverordnung wurde zwar nicht dezidiert für legasthene SchülerInnen geschaffen, gibt wohlwollenden LehrerInnen aber die notwendige Rückendeckung für die Benotung von schriftlichen Arbeiten.

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Die Rolle des Gutachtens

Ein sensibles Thema in diesem Zusammenhang ist jenes des Gutachtens. Es wird von Seiten der Schule oft als Voraussetzung kommuniziert, um „Rücksicht“ auf die besonderen Bedürfnisse des legasthenen Schülers oder der legasthenen Schülerin nehmen zu können, also im weitesten Sinn das Gesetz, genauer § 16 (1), wohlwollend auszulegen.

Diplomierte Legasthenietrainerinnen und -trainer sind dazu berechtigt, eine pädagogische Testung zur Feststellung einer eventuell vorliegenden Legasthenie und/oder Lese-Rechtschreib-Schwäche durchzuführen. Als Ergebnis kann auf Wunsch ein pädagogisches Gutachten erstellt werden. Dieses bescheinigt, ob eine Legasthenie, eine Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) bzw. keine Auffälligkeiten vorliegen.

Leider wird dieses Gutachten an einigen Schulen nicht anerkannt bzw. gibt es dazu keine einheitliche Handhabung bzw. Umsetzung. Vielmehr entscheidet jede Schule im Rahmen der Schulautomie selbst, ob legasthene Schülerinnen und Schüler ein Gutachten vorlegen müssen und wenn ja, welches. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass vielfach nur noch eine multiaxiale Austestung durch den Schulpsychologen anerkannt wird.

Dabei hat bereits im Jahr 2009 die zuständige Abteilung V/4 des damaligen Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur Folgendes festgestellt:

Prinzipiell ist die Einholung von Gutachten im schulrechtlichen Sinne […] nicht notwendig. Aber natürlich ist für Lehrer/innen wertvoll, Informationen von Eltern und auch betreuenden Personen zu besonderen Bedürfnissen der Schüler/innen zu bekommen. Dies muss aber nicht in Form eines Gutachtens erfolgen.

Schreiben Dr. Gerhard Krötzl, Abteilung V/4 (Schulpsychologie-Bildungsberatung/Schulinfo)

Es ist demnach lt. Bildungsministerium gar nicht notwendig, ein Gutachten vorzulegen, das die Legasthenie oder LRS bescheinigt, sondern es würde eine einfache Mitteilung der Eltern ausreichen. Ein pädagogisches Gutachten, wie es durch den Dachverband ausgebildete LegasthenietrainerInnen austellen dürfen, müsste also eigentlich ausreichen.

Fazit

„Legasthenie ist ein pädagogisches Problem und muss allenfalls auf der pädagogischen Ebene diagnostiziert werden“, ist sich der Erste Österreichische Dachverband Legasthenie sicher. Eine gesetzliche Voraussetzung, um die Legasthenie des Kindes in der Schule anzuerkennen gibt es de facto gar nicht. Doch auch wenn ein (psychologisches) Gutachten vorliegt, liegt es im Ermessen des Lehrers bzw. der Schule, ob „Rücksicht“ auf die besondere Lernvoraussetzung des legasthenen Kindes genommen wird. § 16 (1) der LBV würde den gesetzlichen Rahmen dafür schaffen.

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